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BFH, 09.12.1986 - VIII R 314/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einordnung der Tätigkeit eines Handelschemikers als freiberuflich oder als gewerblich
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.11.1972 - VIII R 18/67
Ein Probenehmer für Erze, Metalle und Hüttenerzeugnisse übt keine Freiberufliche …
Auszug aus BFH, 09.12.1986 - VIII R 314/82
Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. November 1972 VIII R 18/67 (BFHE 108, 26, BStBl II 1973, 183) hinsichtlich eines Probenehmens für Erze, Metalle und Hüttenerzeugnisse entschieden.Zu einer anderen Beurteilung kann man nach Auffassung des erkennenden Senats nicht kommen, wenn sich die Tätigkeit der Probenahme nicht nur, wie in dem Fall des Urteils in BFHE 108, 26, BStBl II 1973, 183, auf Erze und Mineralien beschränkt, sondern zusätzlich auch - wie im Streitfall - die Probenahme von Kohle umfaßt; denn auch die Probenahme von Kohle ist weder eine wissenschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne noch ein ähnlicher Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Die vom FG getroffene Feststellung, auch für eine Probenahme seien wissenschaftliche Kenntnisse (mathematische Kenntnisse sowie Kenntnisse der Grundlage der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Geometrie) erforderlich, kann an dem Ergebnis, daß das Probenehmen keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ist, nichts ändern; denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 17. Dezember 1964 IV 53/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 267, und in BFHE 108, 26, BStBl II 1973, 183) gilt eine Tätigkeit nur dann als wissenschaftlich, wenn für ihre Ausübung wissenschaftliche Kenntnisse Voraussetzung sind "und des weiteren eine hochstehende qualifizierte Tätigkeit entfaltet wird, die der Forschertätigkeit vergleichbar ist".
- BFH, 17.12.1964 - IV 53/63
Auszug aus BFH, 09.12.1986 - VIII R 314/82
Die vom FG getroffene Feststellung, auch für eine Probenahme seien wissenschaftliche Kenntnisse (mathematische Kenntnisse sowie Kenntnisse der Grundlage der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Geometrie) erforderlich, kann an dem Ergebnis, daß das Probenehmen keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ist, nichts ändern; denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 17. Dezember 1964 IV 53/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 267, und in BFHE 108, 26, BStBl II 1973, 183) gilt eine Tätigkeit nur dann als wissenschaftlich, wenn für ihre Ausübung wissenschaftliche Kenntnisse Voraussetzung sind "und des weiteren eine hochstehende qualifizierte Tätigkeit entfaltet wird, die der Forschertätigkeit vergleichbar ist".
- BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90
Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers
Zum anderen sind Arbeiten, die es nicht erfordern, an einen mit wissenschaftlichen Kenntnissen und Methoden vertrauten Auftragnehmer vergeben zu werden, nicht als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, auch wenn wissenschaftliche Lehrsätze oder Formeln benutzt werden (vgl. beispielsweise BFH-Urteile in BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267, zur Beratung für die Programmierung von EDV-Anlagen; vom 26. Juli 1963 I 259/59 U, BFHE 77, 375, BStBl III 1963, 458, zur Übersetzertätigkeit; vom 14. November 1972 VIII R 18/67, BFHE 108, 26, BStBl II 1973, 183, sowie vom 9. Dezember 1986 VIII R 314/82, BFH/NV 1987, 156, zum Probenehmen von Erzen, Mineralien und Kohle).